Beteiligung des Fußballs an Polizeikosten ist falscher Weg
Der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Philipp Hartewig, wird bei der morgigen Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Polizeikosten bei Hochrisikospielen als Vertreter seiner Fraktion teilnehmen.
Hartewig, der Mitglied des Rechtsausschusses ist, erklärt dazu:
„Mit Spannung blicke auf die morgige Urteilsverkündung, die es abzuwarten gilt. Grundsätzlich kann man jedoch festzuhalten: Fußballklubs an Kosten bei Bundesligaspielen zu beteiligen, ist der falsche Weg. Die Wahrung der Sicherheit im öffentlichen Raum ist Aufgabe des Staates, die nicht an Private umgelegt werden darf. Die Politik sollte die Finger davon lassen.
Unabhängig von der konkreten Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht rund um die Frage des streitgegenständlichen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes trifft, warnen wir die Länder davor, neue Versuche zur Umlage der Polizeikosten bei Fußballspielen zu unternehmen.
Die Entscheidung des Gerichts ist von weitreichender Natur und betrifft nicht nur die Durchführung von Fußballspielen. Es geht auch um die Frage, ob die polizeiliche Tätigkeit eine Kostenpflicht bei Privaten hervorruft, die lediglich ihre Grundrechte ausüben. Denkt man dieses Szenario weiter, könnten auch andere Großveranstaltungen davon betroffen sein. Eine solche Entwicklung ist kritisch zu betrachten, schließlich ist die Gefahrenabwehr Kernaufgabe des Staates. Fraglich ist insbesondere, ob die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts, der Veranstalter eines Fußballspiels veranlasse die Gewalt zwar nicht unmittelbar, d.h. hafte zwar nicht als sogenannter Zweckveranlasser, profitiere jedoch in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit und erlange somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der über eine Gebühr abschöpfungsfähig sei, trägt.
Fraglich ist insbesondere, ob die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts, der Veranstalter eines Fußballspiels veranlasse die Gewalt zwar nicht unmittelbar, d.h. hafte zwar nicht als sogenannter Zweckveranlasser, profitiere jedoch in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit und erlange somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der über eine Gebühr abschöpfungsfähig sei, trägt.
Kritisch ist ebenso zu betrachten, dass die beabsichtigte Gebühr nicht allein am unmittelbaren Umfeld des Stadions ansetzt, mithin dem Geltungsbereich des Hausrechts der Vereine.“